StV 2019, 352 ff. Anträge der Verteidigung im Prozess hat das Gericht entgegenzunehmen, zu bescheiden und dies zu begründen. Zum Zeitpunkt der richterlichen Reaktion im formalisierten Verfahrensablauf sind präzise Vorgaben allerdings nicht auszumachen. Diese Situation hat Konfliktpotential.
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