Die Kunst der Strafverteidigung ist in unserer komplizierten Zeit ein komplexes Phänomen. Wir nehmen für uns in Anspruch, den vielfältigen Anforderungen mit Kompetenz und menschlichem Feingefühl optimal entsprechen zu können.
Natürlich dürfen unsere Mandanten und Mandantinnen von uns erwarten, dass wir gegenüber der Justiz in Schriftsätzen und im Gerichtssaal ihre Interessen mit ausreichendem Nachdruck und der besonderen rhetorischen Kompetenz vertreten. Sie dürfen auch darauf vertrauen, dass dies mit dem in der Anwaltsbranche zuletzt oft verlernten Willen und Fähigkeit zum Kampf ums Recht einhergeht. Diese Fähigkeiten der klassischen Strafverteidigung sind bei uns zu Hause.
Wir verstehen Strafverteidigung umfassender.
Nach wie vor steht am Beginn jeder Bemühung der Strafverteidigung, die mühsame und komplexe Analyse zusammen mit dem Mandanten, wie ein Verteidigungsziel formuliert werden kann. Wir müssen unsere Mandantschaft verstehen, und unsere Mandantschaft muss unser Denken verstehen. Es ist von uns die Prognose des wahrscheinlichen Ausgangs eines Strafverfahrens vorzunehmen und die Akzeptanz und Toleranz der denkbaren Ergebnisse für den Mandanten abzuklären. Hierzu zählen die unmittelbaren Folgen des Verfahrens und denkbare strafrechtliche Sanktionen. Die Vermeidung von unerträglicher Haft steht traditionell im Mittelpunkt von Verteidigungszielen. Bei Geldstrafen kann und muss die Verteidigung sowohl um Vermeidung als auch um eine eventuelle Höhe kämpfen. So erlangt beispielsweise die Grenze von 90 Tagessätzen bei einer Geldstrafe Bedeutung, da nur bei ihrem Überschreiten und einer erstmaligen Verurteilung auch eine Eintragung im Führungszeugnis erfolgt. Um nach außen weiterhin als nicht vorbestrafter Bürger auftreten zu können, steht in einer entsprechenden Konstellation möglicherweise das Unterschreiten dieser Grenze für einen Mandanten im Mittelpunkt der Verteidigung. Gleiches gilt für die Gefahr der Stigmatisierung durch die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung. Im Gespräch mit dem Mandanten kann die Anonymität des Verfahrens sich als vorrangiges Ziel ergeben, eine Einstellung (wenn auch mit einer schmerzhaften Auflage) oder ein Strafbefehl wären dann das erstrangige Ziel der Verteidigung.
Entscheidend verkompliziert sich die Definition eines Verteidigungsziels dadurch, dass die außerstrafrechtlichen Folgen einer Verurteilung in den Blick zu nehmen sind. In Anknüpfung an strafprozessuale Verurteilungen drohen dem Mandanten auch in anderer Hinsicht Nachteile, die von ihm unter Umständen als sehr viel gravierender als die strafrechtliche Sanktion selbst empfunden werden können. Konkret knüpfen Gesetze an Verurteilungshöhen und sogar das präzise Ausmaß einer Verurteilung an, um hieran anderweitige Konsequenzen zu knüpfen. So sieht beispielsweise das Aufenthaltsgesetz ausländerrechtliche Maßnahmen bis hin zu Abschiebung vor, die allein an ein konkretes Strafurteil und eine bestimmte Strafhöhe geknüpft werden (§§ 53–56 AufenthG ). Eine solche Ausweisung kann von dem Mandanten als weit eher existenziell als die überschaubare Länge einer Strafhaft empfunden werden.
Gesetzliche Automatismen eröffnen sich im Beamtenrecht. Die – unter Umständen ansonsten tolerable – Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr führt konsequent zur persönlichen und wirtschaftlichen Katastrophe in Form des Verlustes des Beamtenstatus (§ 48 S. 1 Nr. 1 BBG). Zum Teil existenzielle Konsequenzen drohen verurteilten Angeklagten in ihrer beruflichen Konstellation. Verkammerte Berufe wie die der Rechtsanwälte, Ärzte oder Steuerberater haben im Anschluss an ein Strafverfahren berufsrechtliche Verfahren installiert, die ebenfalls in Anknüpfung an ein abgeschlossenes Strafverfahren zu speziellen beruflichen Sanktionen bis hin zum Verbot dieser Berufsausübung führen können; die berufsrechtlichen Verfahren beziehen sich z.T. sogar bis hin zur Tatsachenfeststellung auf ein vorhergegangenes Strafverfahren. Geschäftsführer einer GmbH sehen sich infolge der Verurteilung unter Umständen einem mehrjährigen Verbot ihrer Tätigkeit ausgesetzt (§ 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG; ähnlich z.B. § 76 Abs. 3 S. 2 AktG). Gelegentlich sieht das Gesetz vergabe- und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach strafrechtlichen Sanktionen vor.
Zahlreiche Verwaltungsgesetze knüpfen Entscheidungen für Erlaubnisse an die persönliche Zuverlässigkeit eines Antragstellers an (z.B. § 25 Abs. 1 S. 1 GewO; § 41 BJagdG; § 5 Abs. 2 WaffG) und verneinen diese maßgeblich unter Bezugnahme auf ein vorliegendes strafrechtliches Urteil. Dem angeklagten Mandanten drohen daher nicht nur von diesem als erträglich eingeschätzte Strafsanktionen, sondern darüber hinaus in deren Konsequenz der Verlust einer Gaststättenkonzession, des Waffenscheins oder etwa einer Pilotenlizenz oder eines Trainerscheins. Die Folgen sind angesichts der Sanktionierungsfantasie von Gesetzgebung und Verwaltung nahezu unbegrenzt. Sogar Einreiseverbote anderer Staaten sind ins Kalkül einzubeziehen. Hier setzt die Formulierung von Interessensituationen des Mandanten und hierauf aufbauend Verteidigungszielen unter Umständen ein sehr persönliches Interview auch bezüglich der Lebensumstände des Mandanten voraus, die die Sachverhalte des Strafverfahrens nicht einmal ansatzweise berühren.
Wir sind keine Experten in verwaltungsrechtlichen oder zivilrechtlichen Spezialgebieten; hier arbeiten wir gegebenenfalls mit Spezialanwälten zusammen. Gute Strafverteidigung setzt für uns allerdings stets den Blick über den Tellerrand des strafrechtlichen Gerichtssaals voraus. Bei genuinen strafrechtlichen Spezialgebieten dürfen Sie auf unsere Kompetenz vertrauen. Insbesondere im Wirtschaftstrafrecht ist der Umgang mit Spezialnormen mittlerweile Alltag. Dazu zählen die strafrechtlichen Folgen von Insolvenzen ebenso wie der kritikwürdige Umgang eines Arbeitgebers mit der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) oder zahllosen anderen zumeist sozialrechtlichen Verpflichtungen oder Verantwortlichkeiten bei Arbeits- und Betriebsunfällen (ArbSchG, SchwarzArbG, ArbSiG ArbZG, AltersteilzeitG, AEntG, AÜG, AufenthG, BetrVG, JArbSchG, MiLOG, MuSchG, SGB III, SGB IV). Besondere Expertise erfordert das Medizinstrafrecht, das die strafrechtliche Verantwortlichkeit – bei fehlerhafter Behandlung ebenso wie bei Abrechnungsfragen – von Ärzten, Apothekern und Angestellten des Medizinbereich regelt (siehe hierzu Sommer, Medizinrecht, im Münchner Anwaltshandbuch für Medizinrecht, 3.Auflage 2024). Korruptionsstrafrecht hat als relativ neues Phänomen im deutschen Wirtschaftsleben schon bald unser – auch wissenschaftliches – Interesse erweckt (s. Sommer, Korruptionssstrafrecht, 2. Aufl.).
Wir empfinden Strafverteidigung gerade deswegen als anspruchsvoll, weil unser Arbeitsgebiet so bunt und vielfältig ist wie das Leben. Es gibt für uns keine Routine. Wenn z.B. DNA das maßgebliche Beweismittel ist, sind wir in der Hauptverhandlung Kenner dieser wissenschaftlichen Szenerie. Wenn die Glaubhaftigkeit einer belastenden Zeugenaussage infrage steht, begegnen wir dem mit den neuesten Erkenntnissen der Aussagepsychologie. Um welches Thema sich die Beweisaufnahme auch dreht, wir leisten Überzeugungsarbeit im Sinne unseres Mandanten.
Dabei beginnt unsere Arbeit nicht erst im Gerichtssaal, dann könnte es fast zu spät sein. Verteidigung ist notwendig von der ersten Sekunde eines Strafverfahrens. Rechtlichen Schutz und Beistand benötigt der Bürger schon, wenn er von der Polizei zu einer ersten Vernehmung geladen wird, und sei es lediglich als angeblicher Zeuge. Dies gilt erst recht, wenn er mit dem unfassbaren Erlebnis einer Hausdurchsuchung konfrontiert wird und zahlreiche Dinge als angebliche Beweismittel beschlagnahmt werden; der rechtliche Kampf um das Eigentum beginnt früh. Das gilt erst recht, wenn mit Arresten die Konten beschlagnahmt werden und das eigene Haus gepfändet wird; Beschwerden zum Gericht sind oft das einzige Mittel, um der Behauptung des angeblichen Tatverdachts entgegenzutreten. Stehen sogar Verhaftung und Untersuchungshaft im Raum, besteht die Kunst der Verteidigung in Schnelligkeit, Hartnäckigkeit und möglicherweise strategischer Geduld.
Unser Kampf endet nicht im Gerichtssaal. Missliche Strafurteile können angefochten werden. Unsere Kanzlei gilt als eine der wenigen, die die komplizierte Verteidigungskunst in der Revision beherrscht. Mit Geschick und exquisitem rechtlichen know how haben wir die allgemein übliche miese Erfolgsquote in Revisionsverfahren auf ein beachtliches Erfolgsniveau gehoben.
Mit einer ablehnenden Revisionsentscheidung durch den BGH wird auch ein falsches und ungerechtes Urteil rechtskräftig. Eine Verfassungsbeschwerde ist das einzige Mittel, das Rad des Unglücks noch einmal in eine andere Richtung zu lenken. Unsere Erfahrung begleitet den Mandanten auch auf diesem ungewöhnlichen Weg. Ist Geduld und Leidensfähigkeit nicht bereits überstrapaziert, bleibt der langwierige Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasburg, den wir mit Dutzenden (z.T. prominent erfolgreichen) Menschenrechtsbeschwerden für unsere Mandanten schon beschritten haben.
Die Rechte eines betroffenen Bürgers enden nicht mit dem Strafurteil, selbst wenn eine Inhaftierung unvermeidlich ist. Ob z.B. offener Vollzug mit der Möglichkeit der weiteren Berufsausübung gewährt wird oder über eine vorzeitige Entlassung durch Gerichte entschieden wird, richtet sich maßgeblich nach den Gesetzen der Strafvollstreckung. Wer ausschließen will, in diesen Verfahren zum Spielball der Vollzugsadministration zu werden, kann auf die Hilfe eines Verteidigers kaum verzichten.