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Vorwort zur 5. Auflage „Effektive Strafverteidigung“

Die Dekonstruktion des deutschen Strafverfahrens durch Politik und Justiz nimmt rasant an Fahrt auf. Das Ziel der Aktivisten ist unklar. Die Tendenz zeigt eine verstetigte Abwendung von den Ideen, die traditionell als Basis rechtsstaatlichen Prozessierens gelten.

Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre waren oft durch die deutsche Richterschaft initiiert worden. Angestrebt war jeweils ein erleichtertes ungestörtes Prozedieren des Gerichts. Arbeitserleichterung und Beschleunigung der Aburteilungen sollten erreicht werden. Auf der Strecke blieben einmal mehr tradierte Prozessrechte des Beschuldigten.

Die gerichtliche Praxis schaufelt sich kontinuierlich Freiräume hin zu autistischer Rechtsfindung. Durch exzessive Nutzung des Selbstleseverfahrens wird z.B. das Unmittelbarkeitsprinzip bis zur Unkenntlichkeit verstümmelt. Die »EncroChat«-Prozesse der letzten beiden Jahre machen überdeutlich, dass unüberprüfbare polizeiliche Geheimermittlungen von Gerichten unkritisch akzeptiert werden. Die erstaunlich gleichgeschaltete deutsche Richterschaft verengt ihre historisch rechtsstaatliche Aufgabe und gestaltet den Gerichtssaal zu einem Ort um, in dem keine Wahrheit mehr gesucht wird, sondern polizeiliches Handeln nur noch grob auf Plausibilität hin abgeklopft wird. Die Kontrolle der Exekutive durch die Judikative wird abgelöst durch den Schulterschluss.

Ebenso wenig fühlt sich die Richterschaft zur Kontrolle bei der Einführung neuer Strafgesetze aufgerufen. Im Gegenteil: Der gesetzgeberische Inkriminierungsrausch insbesondere im Wirtschafts- und Sexualstrafrecht wird trotz handwerklich oft schlecht gemachter Gesetze in der Praxis unterstützt. Der gesellschaftliche Mainstream ist der neue Maßstab der Justiz. Wenn das Kammergericht zur Begründung der Verwendung gesetzeswidrig erlangter Beweismittel anführt, alles andere sei der gesetzestreuen Bevölkerung nicht nahe zu bringen, ist in den richterlichen Köpfen die Notwendigkeit einer Justizförmigkeit des Verfahrens längst beiseitegelegt worden.

Verteidigung wurde von der Gesellschaft als störendes Element im Prozess institutionalisiert. Das justizielle Bedürfnis nach Freiheit ist gedanklich konsequent auf die Beseitigung der Störung gerichtet. Die disziplinierenden Strafverfahren gegen Verteidiger/innen nehmen nach meiner Beobachtung gerade deswegen zu. Ebenso der verstärkte Versuch der Einvernahme von Verteidigung durch den Hinweis auf den Status des Organs der Rechtspflege. Wenn der Generalbundesanwalt im Frühjahr 2023 auf dem Strafverteidigerkolloquium im Grußwort darauf hinweist, dass alle Verfahrensbeteiligten letztlich dem gemeinsamen Ziel der Wahrheitsfindung verpflichtet seien, erinnert das fatal an historische Versuche, Staatsanwälte und Verteidiger als »gemeinsame Kameraden an der Rechtsfront« gleichzuschalten. Das Bewusstsein für das faire Verfahren, zu dem auch die einseitige und skeptische Verteidigung gehört, scheint in immer weitere Ferne zu rücken.

Verteidigung benötigt in diesen Zeiten vermehrt Energie, Standfestigkeit, Wissen und Können, um der vom Rechtsstaat an sie herangetragenen Aufgaben gerecht zu werden. Auch diesem Ziel dient dieses Buch.

Prof. Dr. Ulrich Sommer